Österreich AT
Verpackungspflichten für Versender · Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: hoch
Unser Stand in Österreich ÜBERFÄLLIG
- Pflichtig (Hersteller im Sinne der EPR)
-
Registrierung vorhanden
EDM-GLN 9008390000000 (seit 09.01.2023) -
Systembeteiligung / Vertrag
ARA Altstoff Recycling Austria AG -
Bevollmächtigter ggf. erforderlich
PFLICHT (seit 01.01.2023, § 13g AWG/§ 16a VVO) für ausländische Versandhändler ohne Sitz/Niederlassung in AT, die an private Letztverbraucher liefern; OPTIONAL -
Meldung überfällig
fällig am 30.08.2026 (12 Tage überfällig)
- Pflichtenlage
- Pflichtig — wir sind Hersteller im Sinne der EPR
- Registrierung
- registriert · EDM-GLN 9008390000000
- System / PRO
- ARA Altstoff Recycling Austria AG (ARA-K-2023-01875)
- Bevollmächtigter
- —
- Meldung
- jährlich · nächste am 30.08.2026
- Verantwortlich
- Erika Muster
- Bemerkungen
- Jahresmeldung gewerbliche Verpackungen — Frist verstrichen, Zahlen von Logistik ausstehend.
Rechtsgrundlage & Behörde
- Gesetz
- Abfallwirtschaftsgesetz 2002(AWG 2002), §§ 13g–13q (Verpackungen) und §§ 14–14e (Einwegpfand); Verpackungsverordnung 2014 (VVO 2014, BGBl. II Nr. 184/2014 idgF, u. a. § 16a Bevollmächtigter); Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen. AWG-/VVO-Novelle zur PPWR angekündigt, Begutachtungsentwurf liegt (Stand 08/2026) noch nicht vor.
- Behörde
- Bundesministerium für Land- und ForstwirtschaftKlima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK), Abt. V/6; Kontrolle der Systemteilnahme durch die Verpackungskoordinierungsstelle (VKS); Vollzug/Strafen durch Bezirksverwaltungsbehörden
- PPWR-Umsetzung
- Keine nationale Umsetzung bisher: BMLUK-Merkblatt vom 10.06.2026 stellt klar, dass AWG 2002 und VVO 2014 weiter gelten, soweit PPWR-konform; Primärverpflichteten-Begriff (§ 13g AWG) und Teilnahmepflicht bleiben „vorerst“ unverändert; Anpassungen (EPR, Systeme, Strafbestimmungen, Kaffeekapsel-Tarifkategorie) sollen mit einer AWG-Novelle erfolgen – Begutachtungsentwurf liegt laut WKO (08/2026) noch nicht vor. Kaffeekapseln/Teebeutel gelten seit 12.08.2026 als Verpackung, Systemteilnahme ab 01.10.2026. EDM wird erst nach den EU-Durchführungsrechtsakten (Herstellerregister/Datenformat) angepasst, frühestens ab Kalenderjahr 2028. Unmittelbar gelten seit 12.08.2026 Art. 5 (Schwermetalle ≤ 100 mg/kg, PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen), Konformitätserklärung/technische Dokumentation (Art. 38/39) und Pflichten der Wirtschaftsakteure (Art. 15–22).
- Sanktionen
- § 79 AWG 2002: Nichtteilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem, fehlende EDM-Registrierung/Meldung, fehlende Bestellung eines Bevollmächtigten → Verwaltungsstrafe 450–8.400 € (Abs. 2; Mindeststrafe 2.100 € bei gewerblicher Tätigkeit), schwerere Tatbestände 850–41.200 € (Abs. 1); Pfandverstöße gestaffelt bis 100.000 € (> 500 Verkaufsstellen). Zusätzlich Nachlizenzierung für bis zu 5 Jahre, Kostenersatz der VKS-Prüfung, Vertriebsuntersagung möglich. Sekundärquellen nennen „bis 80.000 €“ – nicht im Gesetzestext verifiziert.
Herstellerregister
- Register
- EDM (edm.gv.at)EDM – Elektronisches Datenmanagement des Bundes (edm.gv.at), Anwendung „Verpackung“ – kein eigenes PPWR-Herstellerregister (frühestens 2028)
- Wer?
- EDM-Registrierung ist Voraussetzung für Meldungen: Anlage-3-Melder (Eigenimporteure, Großanfallstellen, Hersteller/Importeure von Mehrwegverpackungen), ausländische Versandhändler, Bevollmächtigte (Vollmacht wird im EDM hinterlegt und geprüft), Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen. Normale Systemteilnehmer werden über ihr Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA) gemeldet; das System trägt die Daten in das EDM ein. Primärverpflichtete nach § 13g AWG: Abpacker/Abfüller in AT, Importeur (auch gewerblicher Abnehmer als Importeur), Hersteller/Importeur von Serviceverpackungen, ausländische Versandhändler an private Letztverbraucher.
- Schwellen
- Keine Befreiung; Kleinmengen bis 1.500 kg Haushalts- UND bis 1.500 kg gewerbliche Verpackungen pro Jahr können pauschal lizenziert werden (Pauschallizenzierung ohne Mengenmeldung). Großanfallstellen-Schwellen für Selbsterfüllung gewerblicher Verpackungen: 80 t Papier, 300 t Glas, 100 t Metalle, 30 t Kunststoffe p. a. (laut Sekundärquelle, unsicher).
- Transportverpackung
- ja
- Nummernformat
- GLN – Global Location Number (13-stellig), wird bei EDM-Registrierung zugeteilt (unsicher, ob zusätzlich eine eigene Registernummer vergeben wird)
B2B- / Transportverpackung
Gewerbliche Verpackungen (inkl. Transportverpackungen, Paletten, Umreifung, Kartonagen, die nicht in Haushalten anfallen; alles > 1,5 m² Fläche / > 5 l Hohlkörper / > 0,15 kg EPS gilt als gewerblich) sind seit VVO 2014 (01.01.2015) lizenzierungspflichtig: Der Primärverpflichtete muss an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA) teilnehmen – ausgenommen Selbsterfüllung durch Großanfallstellen/Eigenimporteure mit Anlage-3-Meldung ans EDM bis 31.03. Primärverpflichteter bei Import ist der österreichische Importeur (also der B2B-Kunde des ausländischen Lieferanten), sofern der ausländische Lieferant nicht freiwillig über einen Bevollmächtigten (§ 16a VVO, seit 01.01.2023) oder per Vorlizenzierung die Pflicht übernimmt. Physische Rücknahmepflicht besteht nicht; Entpflichtung erfolgt über die Lizenzentgelte. Ab 12.08.2026 (PPWR) sieht ARA den ausländischen Lieferanten, der direkt an österreichische Endabnehmer (auch gewerbliche) liefert, als „Hersteller“ mit Bevollmächtigten-Pflicht – laut BMLUK-Merkblatt (10.06.2026) bleibt die Zuordnung nach § 13g AWG jedoch bis zur AWG-Novelle unverändert. Empfehlung: mit dem AT-Kunden vertraglich klären, wer lizenziert.
Systeme / Organisationen (PRO)
- ARA – Altstoff Recycling Austria AG (beides)
- Interzero Circular Solutions Austria (vormals Interseroh Austria) (beides)
- Reclay Systems (Reclay Österreich) (beides)
- Bonus Sammel- und Verwertungssystem (beides)
- ERP Austria (European Recycling Platform) (haushalt)
- AGR – Austria Glas Recycling (Glas) (haushalt)
Bevollmächtigter
bedingt (je nach Konstellation)
PFLICHT (seit 01.01.2023, § 13g AWG/§ 16a VVO) für ausländische Versandhändler ohne Sitz/Niederlassung in AT, die an private Letztverbraucher liefern; OPTIONAL für B2B-Lieferungen (Bevollmächtigter mit Sitz in AT kann die Pflichten nach § 13g Abs. 1 Z 1–4 AWG übernehmen, sonst ist der AT-Importeur verpflichtet). Voraussetzungen: natürliche/juristische Person mit Sitz in AT, inländische Zustelladresse, notariell beglaubigte Vollmacht, Registrierung + Vollmacht im EDM. Ab 12.08.2026 zusätzlich Art. 45 PPWR (Bevollmächtigter bei Direktlieferung an Endabnehmer in AT); nationales Verfahren dafür noch nicht angepasst. EU-Aussetzung für EU-Unternehmen nicht beschlossen.
Mengenmeldung
- Frequenz
- An das System: Mengenmeldung jährlich (Lizenzentgelt ≤ 1.500 €/Jahr), quartalsweise (1.500–20.000 €) oder monatlich (> 20.000 €); Pauschallizenz ohne Meldung bis 1.500 kg. Selbsterfüller (Eigenimporteure, Großanfallstellen, Mehrweg): jährliche Anlage-3-Meldung im EDM.
- Fristen
- Jahresmassenmeldung an das System bis 15.03.; Anlage-3-Meldung (Eigenimporteure/Großanfallstellen) im EDM bis 31.03.; Systeme melden an Behörde bis 10.04. des Folgejahres. PPWR-Register-Meldung künftig bis 01.06. (erstmals 2029 für 2028).
- Hinweise
- Berechnung: Verpackungsgewicht je Produkteinheit × in AT in Verkehr gebrachte Einheiten, nach Tarifkategorien (Haushalt/Gewerbe je Material). Prüfungen durch die Verpackungskoordinierungsstelle alle 3–5 Jahre; bei Nichtteilnahme Nachlizenzierung + Kostenersatz. Meldepflichten bleiben laut BMLUK bis zur AWG-Novelle unverändert.
Kennzeichnung
keine nationale Pflichtkennzeichnung Grüner Punkt: freiwillig (Lizenz)
Kein nationales Pflichtlabel für Verpackungen; Grüner Punkt freiwillig (Markenlizenz über ARA). Einwegpfand: offizielles österreichisches Pfandlogo PFLICHT auf Pfandgebinden (seit 01.01.2025; ab 01.01.2026 nur noch registrierte, gekennzeichnete Produkte verkehrsfähig). Materialkennzeichnung freiwillig; harmonisierte PPWR-Kennzeichnung ab 12.08.2028 (Transportverpackungen ausgenommen außer E-Commerce).
Harmonisierte PPWR-Kennzeichnung (Art. 12) frühestens ab 12.08.2028 — Transportverpackung ist davon ausgenommen (außer E-Commerce); siehe PPWR-Zeitplan.
Steuern & Abgaben
| Abgabe | Satz | Seit | Anwendungsbereich |
|---|---|---|---|
| Keine nationale Verpackungssteuer; Lizenzentgelte der Sammel- und Verwertungssysteme (privatrechtlich, Tarife je Kategorie Haushalt/Gewerbe und Material) | systemabhängig | 1993/2015 | Haushalts- und gewerbliche Verpackungen |
Pfandsystem (Getränke)
- Status
- in Betrieb
- Seit / ab
- 01.01.2025
- Umfang
- Einweg-Getränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall (PET-Flaschen, Alu-/Weißblechdosen) 0,1–3 l, Pfand 0,25 €; Betreiber EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH (Trägerverein Einwegpfand); Ausnahmen Milch/Milchgetränke, Sirupe, Getränkeverbundkartons; Pflicht-Pfandlogo; Sammelziel 80 % (2025), 90 % (2027); Hersteller/Importeure müssen dem System beitreten und Produkte registrieren
Für Transportverpackung ohne Belang; aufgeführt der Vollständigkeit halber (Art. 50 PPWR: Pflicht ab 2029).
Quellen
- BMLUK – Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung, Übergangsbestimmungen ab 12. August 2026 (PDF, 10.06.2026) (abgerufen 2026-08-30)
- BMLUK – Neue EU-Verpackungsverordnung (abgerufen 2026-08-30)
- WKO – Verpackungsverordnung 2014: Pflichten für Unternehmen (abgerufen 2026-08-30)
- WKO – EU-Verpackungsverordnung: PPWR-Pflichten ab 2026 (abgerufen 2026-08-30)
- ARA – Information zur PPWR, Leitfaden Stand 07.07.2026 (PDF) (abgerufen 2026-08-30)
- ARA – Bevollmächtigter Vertreter für ausländische Unternehmen (Neuerung ab 01.01.2023) (abgerufen 2026-08-30)
- RIS – Verpackungsverordnung 2014, geltende Fassung (abgerufen 2026-08-30)
- JUSLINE – § 79 AWG 2002 Strafhöhe (abgerufen 2026-08-30)
- oesterreich.gv.at – Seit Jänner 2025: Neues Pfandsystem in Österreich (abgerufen 2026-08-30)
- IT-Recht Kanzlei – FAQ zur Verpackungslizenzierung in Österreich (abgerufen 2026-08-30)
- Complymarket – Österreich: Verpackungs-EPR und Lizenzierung 2026 (abgerufen 2026-08-30)
Hinweise aus der Recherche: Wichtigster Unterschied zu DE: In Österreich sind auch gewerbliche/Transportverpackungen lizenzierungspflichtig (Entgelt an ein System), es gibt aber keine physische Rücknahmepflicht. Für den ausländischen B2B-Versender ohne Sitz in AT ist grundsätzlich der österreichische Importeur/Kunde Primärverpflichteter; der Lieferant kann die Pflicht freiwillig über einen Bevollmächtigten oder Vorlizenzierung übernehmen (häufig kundenseitig gewünscht). Die EDM-Portalseite war bei Abruf mehrfach nicht erreichbar (Timeout); EDM-Details stammen aus WKO-, ARA- und Sekundärquellen. Nationale PPWR-Anpassung (AWG-Novelle) steht aus – Rechtslage kann sich 2026/27 ändern.
Kein Rechtsrat — die Angaben dienen der Orientierung und sind vor verbindlichen Schritten mit der jeweiligen Registerstelle bzw. einem Fachberater abzugleichen.