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Österreich AT

Verpackungspflichten für Versender · Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: hoch

Unser Stand in Österreich ÜBERFÄLLIG

  • Pflichtig (Hersteller im Sinne der EPR)
  • Registrierung vorhanden
    EDM-GLN 9008390000000 (seit 09.01.2023)
  • Systembeteiligung / Vertrag
    ARA Altstoff Recycling Austria AG
  • i Bevollmächtigter ggf. erforderlich
    PFLICHT (seit 01.01.2023, § 13g AWG/§ 16a VVO) für ausländische Versandhändler ohne Sitz/Niederlassung in AT, die an private Letztverbraucher liefern; OPTIONAL
  • Meldung überfällig
    fällig am 30.08.2026 (12 Tage überfällig)
Pflichtenlage
Pflichtig — wir sind Hersteller im Sinne der EPR
Registrierung
registriert · EDM-GLN 9008390000000
System / PRO
ARA Altstoff Recycling Austria AG (ARA-K-2023-01875)
Bevollmächtigter
Meldung
jährlich · nächste am 30.08.2026
Verantwortlich
Erika Muster
Bemerkungen
Jahresmeldung gewerbliche Verpackungen — Frist verstrichen, Zahlen von Logistik ausstehend.
Kurz gesagt:
Österreich lizenziert auch gewerbliche und Transportverpackungen: Der Primärverpflichtete muss einem Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA) beitreten und jährlich Mengen melden (bis 15.03.); eine physische Rücknahmepflicht gibt es nicht. Bei Lieferung an einen österreichischen Importeur oder Kunden ist dieser Primärverpflichteter. Wer direkt an Endnutzer liefert, registriert sich im EDM; ein Bevollmächtigter ist nur für B2C-Versandhandel Pflicht, für B2B optional. Keine nationale Kennzeichnungspflicht, keine Verpackungssteuer; Einwegpfand seit 2025.

Rechtsgrundlage & Behörde

Gesetz
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
(AWG 2002), §§ 13g–13q (Verpackungen) und §§ 14–14e (Einwegpfand); Verpackungsverordnung 2014 (VVO 2014, BGBl. II Nr. 184/2014 idgF, u. a. § 16a Bevollmächtigter); Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen. AWG-/VVO-Novelle zur PPWR angekündigt, Begutachtungsentwurf liegt (Stand 08/2026) noch nicht vor.
Behörde
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK), Abt. V/6; Kontrolle der Systemteilnahme durch die Verpackungskoordinierungsstelle (VKS); Vollzug/Strafen durch Bezirksverwaltungsbehörden
PPWR-Umsetzung
Keine nationale Umsetzung bisher: BMLUK-Merkblatt vom 10.06.2026 stellt klar, dass AWG 2002 und VVO 2014 weiter gelten, soweit PPWR-konform; Primärverpflichteten-Begriff (§ 13g AWG) und Teilnahmepflicht bleiben „vorerst“ unverändert; Anpassungen (EPR, Systeme, Strafbestimmungen, Kaffeekapsel-Tarifkategorie) sollen mit einer AWG-Novelle erfolgen – Begutachtungsentwurf liegt laut WKO (08/2026) noch nicht vor. Kaffeekapseln/Teebeutel gelten seit 12.08.2026 als Verpackung, Systemteilnahme ab 01.10.2026. EDM wird erst nach den EU-Durchführungsrechtsakten (Herstellerregister/Datenformat) angepasst, frühestens ab Kalenderjahr 2028. Unmittelbar gelten seit 12.08.2026 Art. 5 (Schwermetalle ≤ 100 mg/kg, PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen), Konformitätserklärung/technische Dokumentation (Art. 38/39) und Pflichten der Wirtschaftsakteure (Art. 15–22).
Sanktionen
§ 79 AWG 2002: Nichtteilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem, fehlende EDM-Registrierung/Meldung, fehlende Bestellung eines Bevollmächtigten → Verwaltungsstrafe 450–8.400 € (Abs. 2; Mindeststrafe 2.100 € bei gewerblicher Tätigkeit), schwerere Tatbestände 850–41.200 € (Abs. 1); Pfandverstöße gestaffelt bis 100.000 € (> 500 Verkaufsstellen). Zusätzlich Nachlizenzierung für bis zu 5 Jahre, Kostenersatz der VKS-Prüfung, Vertriebsuntersagung möglich. Sekundärquellen nennen „bis 80.000 €“ – nicht im Gesetzestext verifiziert.

Herstellerregister

Register
EDM (edm.gv.at)
EDM – Elektronisches Datenmanagement des Bundes (edm.gv.at), Anwendung „Verpackung“ – kein eigenes PPWR-Herstellerregister (frühestens 2028)
Wer?
EDM-Registrierung ist Voraussetzung für Meldungen: Anlage-3-Melder (Eigenimporteure, Großanfallstellen, Hersteller/Importeure von Mehrwegverpackungen), ausländische Versandhändler, Bevollmächtigte (Vollmacht wird im EDM hinterlegt und geprüft), Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen. Normale Systemteilnehmer werden über ihr Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA) gemeldet; das System trägt die Daten in das EDM ein. Primärverpflichtete nach § 13g AWG: Abpacker/Abfüller in AT, Importeur (auch gewerblicher Abnehmer als Importeur), Hersteller/Importeur von Serviceverpackungen, ausländische Versandhändler an private Letztverbraucher.
Schwellen
Keine Befreiung; Kleinmengen bis 1.500 kg Haushalts- UND bis 1.500 kg gewerbliche Verpackungen pro Jahr können pauschal lizenziert werden (Pauschallizenzierung ohne Mengenmeldung). Großanfallstellen-Schwellen für Selbsterfüllung gewerblicher Verpackungen: 80 t Papier, 300 t Glas, 100 t Metalle, 30 t Kunststoffe p. a. (laut Sekundärquelle, unsicher).
Transportverpackung
ja
Nummernformat
GLN – Global Location Number (13-stellig), wird bei EDM-Registrierung zugeteilt (unsicher, ob zusätzlich eine eigene Registernummer vergeben wird)

B2B- / Transportverpackung

Gewerbliche Verpackungen (inkl. Transportverpackungen, Paletten, Umreifung, Kartonagen, die nicht in Haushalten anfallen; alles > 1,5 m² Fläche / > 5 l Hohlkörper / > 0,15 kg EPS gilt als gewerblich) sind seit VVO 2014 (01.01.2015) lizenzierungspflichtig: Der Primärverpflichtete muss an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem (z. B. ARA) teilnehmen – ausgenommen Selbsterfüllung durch Großanfallstellen/Eigenimporteure mit Anlage-3-Meldung ans EDM bis 31.03. Primärverpflichteter bei Import ist der österreichische Importeur (also der B2B-Kunde des ausländischen Lieferanten), sofern der ausländische Lieferant nicht freiwillig über einen Bevollmächtigten (§ 16a VVO, seit 01.01.2023) oder per Vorlizenzierung die Pflicht übernimmt. Physische Rücknahmepflicht besteht nicht; Entpflichtung erfolgt über die Lizenzentgelte. Ab 12.08.2026 (PPWR) sieht ARA den ausländischen Lieferanten, der direkt an österreichische Endabnehmer (auch gewerbliche) liefert, als „Hersteller“ mit Bevollmächtigten-Pflicht – laut BMLUK-Merkblatt (10.06.2026) bleibt die Zuordnung nach § 13g AWG jedoch bis zur AWG-Novelle unverändert. Empfehlung: mit dem AT-Kunden vertraglich klären, wer lizenziert.

Systeme / Organisationen (PRO)

  • ARA – Altstoff Recycling Austria AG (beides)
  • Interzero Circular Solutions Austria (vormals Interseroh Austria) (beides)
  • Reclay Systems (Reclay Österreich) (beides)
  • Bonus Sammel- und Verwertungssystem (beides)
  • ERP Austria (European Recycling Platform) (haushalt)
  • AGR – Austria Glas Recycling (Glas) (haushalt)

Bevollmächtigter

bedingt (je nach Konstellation)

PFLICHT (seit 01.01.2023, § 13g AWG/§ 16a VVO) für ausländische Versandhändler ohne Sitz/Niederlassung in AT, die an private Letztverbraucher liefern; OPTIONAL für B2B-Lieferungen (Bevollmächtigter mit Sitz in AT kann die Pflichten nach § 13g Abs. 1 Z 1–4 AWG übernehmen, sonst ist der AT-Importeur verpflichtet). Voraussetzungen: natürliche/juristische Person mit Sitz in AT, inländische Zustelladresse, notariell beglaubigte Vollmacht, Registrierung + Vollmacht im EDM. Ab 12.08.2026 zusätzlich Art. 45 PPWR (Bevollmächtigter bei Direktlieferung an Endabnehmer in AT); nationales Verfahren dafür noch nicht angepasst. EU-Aussetzung für EU-Unternehmen nicht beschlossen.

Mengenmeldung

Frequenz
An das System: Mengenmeldung jährlich (Lizenzentgelt ≤ 1.500 €/Jahr), quartalsweise (1.500–20.000 €) oder monatlich (> 20.000 €); Pauschallizenz ohne Meldung bis 1.500 kg. Selbsterfüller (Eigenimporteure, Großanfallstellen, Mehrweg): jährliche Anlage-3-Meldung im EDM.
Fristen
Jahresmassenmeldung an das System bis 15.03.; Anlage-3-Meldung (Eigenimporteure/Großanfallstellen) im EDM bis 31.03.; Systeme melden an Behörde bis 10.04. des Folgejahres. PPWR-Register-Meldung künftig bis 01.06. (erstmals 2029 für 2028).
Hinweise
Berechnung: Verpackungsgewicht je Produkteinheit × in AT in Verkehr gebrachte Einheiten, nach Tarifkategorien (Haushalt/Gewerbe je Material). Prüfungen durch die Verpackungskoordinierungsstelle alle 3–5 Jahre; bei Nichtteilnahme Nachlizenzierung + Kostenersatz. Meldepflichten bleiben laut BMLUK bis zur AWG-Novelle unverändert.

Kennzeichnung

keine nationale Pflichtkennzeichnung   Grüner Punkt: freiwillig (Lizenz)

Kein nationales Pflichtlabel für Verpackungen; Grüner Punkt freiwillig (Markenlizenz über ARA). Einwegpfand: offizielles österreichisches Pfandlogo PFLICHT auf Pfandgebinden (seit 01.01.2025; ab 01.01.2026 nur noch registrierte, gekennzeichnete Produkte verkehrsfähig). Materialkennzeichnung freiwillig; harmonisierte PPWR-Kennzeichnung ab 12.08.2028 (Transportverpackungen ausgenommen außer E-Commerce).

Harmonisierte PPWR-Kennzeichnung (Art. 12) frühestens ab 12.08.2028 — Transportverpackung ist davon ausgenommen (außer E-Commerce); siehe PPWR-Zeitplan.

Steuern & Abgaben

AbgabeSatzSeitAnwendungsbereich
Keine nationale Verpackungssteuer; Lizenzentgelte der Sammel- und Verwertungssysteme (privatrechtlich, Tarife je Kategorie Haushalt/Gewerbe und Material)systemabhängig1993/2015Haushalts- und gewerbliche Verpackungen

Pfandsystem (Getränke)

Status
in Betrieb
Seit / ab
01.01.2025
Umfang
Einweg-Getränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall (PET-Flaschen, Alu-/Weißblechdosen) 0,1–3 l, Pfand 0,25 €; Betreiber EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH (Trägerverein Einwegpfand); Ausnahmen Milch/Milchgetränke, Sirupe, Getränkeverbundkartons; Pflicht-Pfandlogo; Sammelziel 80 % (2025), 90 % (2027); Hersteller/Importeure müssen dem System beitreten und Produkte registrieren

Für Transportverpackung ohne Belang; aufgeführt der Vollständigkeit halber (Art. 50 PPWR: Pflicht ab 2029).

Quellen

  1. BMLUK – Merkblatt zur EU-Verpackungsverordnung, Übergangsbestimmungen ab 12. August 2026 (PDF, 10.06.2026) (abgerufen 2026-08-30)
  2. BMLUK – Neue EU-Verpackungsverordnung (abgerufen 2026-08-30)
  3. WKO – Verpackungsverordnung 2014: Pflichten für Unternehmen (abgerufen 2026-08-30)
  4. WKO – EU-Verpackungsverordnung: PPWR-Pflichten ab 2026 (abgerufen 2026-08-30)
  5. ARA – Information zur PPWR, Leitfaden Stand 07.07.2026 (PDF) (abgerufen 2026-08-30)
  6. ARA – Bevollmächtigter Vertreter für ausländische Unternehmen (Neuerung ab 01.01.2023) (abgerufen 2026-08-30)
  7. RIS – Verpackungsverordnung 2014, geltende Fassung (abgerufen 2026-08-30)
  8. JUSLINE – § 79 AWG 2002 Strafhöhe (abgerufen 2026-08-30)
  9. oesterreich.gv.at – Seit Jänner 2025: Neues Pfandsystem in Österreich (abgerufen 2026-08-30)
  10. IT-Recht Kanzlei – FAQ zur Verpackungslizenzierung in Österreich (abgerufen 2026-08-30)
  11. Complymarket – Österreich: Verpackungs-EPR und Lizenzierung 2026 (abgerufen 2026-08-30)

Hinweise aus der Recherche: Wichtigster Unterschied zu DE: In Österreich sind auch gewerbliche/Transportverpackungen lizenzierungspflichtig (Entgelt an ein System), es gibt aber keine physische Rücknahmepflicht. Für den ausländischen B2B-Versender ohne Sitz in AT ist grundsätzlich der österreichische Importeur/Kunde Primärverpflichteter; der Lieferant kann die Pflicht freiwillig über einen Bevollmächtigten oder Vorlizenzierung übernehmen (häufig kundenseitig gewünscht). Die EDM-Portalseite war bei Abruf mehrfach nicht erreichbar (Timeout); EDM-Details stammen aus WKO-, ARA- und Sekundärquellen. Nationale PPWR-Anpassung (AWG-Novelle) steht aus – Rechtslage kann sich 2026/27 ändern.

Kein Rechtsrat — die Angaben dienen der Orientierung und sind vor verbindlichen Schritten mit der jeweiligen Registerstelle bzw. einem Fachberater abzugleichen.