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Tschechien CZ

Verpackungspflichten für Versender · Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: mittel

Kurz gesagt:
In Tschechien laufen alle Verpackungen — auch Industrie- und Transportverpackung — über EKO-KOM (Quartalsmeldung und -abrechnung); die Befreiung (≤ 300 kg und ≤ 25 Mio. CZK Umsatz, kumulativ) greift für Industriegüterhersteller praktisch nie. Dazu der Eintrag in die Liste der Personen beim Umweltministerium. Bei Lieferung an einen tschechischen Importeur ist dieser pflichtig, bei Direktlieferung an Endnutzer der Lieferant. Kein Pflicht-Bevollmächtigter, keine Pflichtkennzeichnung, keine Verpackungssteuer. Pfand ist diskutiert, aber nicht beschlossen.

Rechtsgrundlage & Behörde

Gesetz
Zákon č. 477/2001 Sb.
o obalech (Verpackungsgesetz), zuletzt umfassend novelliert durch Gesetz 545/2020 Sb.; Durchführungsverordnung Vyhláška č. 30/2021 Sb. PPWR-Anpassungsnovelle in Vorbereitung (nicht in Kraft).
Behörde
Ministerstvo životního prostředí
(MŽP) – führt den „Seznam osob“ (Register der Verpflichteten); Aufsicht: Česká inspekce životního prostředí (ČIŽP)
PPWR-Umsetzung
PPWR gilt seit 12.08.2026 unmittelbar; MŽP-Pressemitteilung vom 12.08.2026 nennt PFAS-Grenzwerte, EU-Konformitätserklärung/technische Dokumentation und Herstellerkennzeichnung als sofort geltende Pflichten und fordert (mit 14 weiteren Staaten) klarere Leitlinien der Kommission. Adaptationsnovelle des Verpackungsgesetzes (Streichung doppelter Vorschriften, Herstellerregister durch die AOS geführt, verpflichtende Sammelerfüllung über AOS, Anti-Freeriding, Anpassung Gesetz 243/2022 und Vyhláška 30/2021) laut MŽP-Zeitplan: Legislativverfahren April/Mai 2026, Vorlage an die Regierung Juni 2026 – Verabschiedung im August 2026 nicht erfolgt (unsicher, kein Kabinettsbeschluss gefunden). Parallel Abgeordnetenentwurf (Sněmovní tisk 193, Peštová) zur Neuordnung der AOS (Eigentümerstruktur, Trennung von Abfallfirmen). Corrigendum der tschechischen PPWR-Fassung 9.9.2025.
Sanktionen
Geldbußen nach § 44 Verpackungsgesetz: bis 500.000 CZK bzw. bis 1.000.000 CZK für Verstöße gegen Evidenz-/Melde-/Registrierungspflichten; bis 10.000.000 CZK für Verstöße gegen Rücknahme-/Verwertungspflichten; 10–50 Mio. CZK für Betrieb einer AOS ohne Autorisierung (unsicher, Zuordnung der Stufen). Zuständig ČIŽP.

Herstellerregister

Register
Seznam osob (MŽP) · EKO-KOM
Seznam osob (Liste der Personen nach § 14 Verpackungsgesetz) beim MŽP; Meldungen über ISPOP/ISOH; in der Praxis Registrierung über EKO-KOM-Vertrag
Wer?
Jede Person, die Verpackungen oder verpackte Waren in CZ in Verkehr bringt (uvádí na trh) oder in Umlauf bringt (uvádí do oběhu): Hersteller/Abfüller, Importeure und innergemeinschaftliche Erwerber, Vertreiber, E-Shops (auch ausländische, die an tschechische Endkunden liefern). Wer für alle Verpackungen einen Vertrag mit einer autorisierten Verpackungsgesellschaft (AOS = EKO-KOM) hat, ist von der Eintragung in den Seznam osob befreit. Transport-, Um- und Industrieverpackungen sind erfasst.
Schwellen
Befreiung (§ 15a) nur wenn BEIDE Bedingungen erfüllt: ≤ 300 kg Verpackungen/Jahr UND Jahresumsatz ≤ 25 Mio. CZK; dann keine Rücknahme-/Verwertungs-/Evidenz-/Registrierungspflicht (Nachweis bei Kontrolle nötig). EKO-KOM-Kunden unter 300 kg zahlen Pauschale 1.000 CZK.
Transportverpackung
ja
Nummernformat

B2B- / Transportverpackung

Industrie- und Transportverpackungen (průmyslové, přepravní, skupinové obaly) unterliegen denselben Pflichten wie Haushaltsverpackungen: Rücknahme- und Verwertungspflicht (§ 10–12) sowie Evidenz. Erfüllung entweder selbst (samostatné plnění – Rücknahme und Verwertung der eigenen Verpackungen mit Nachweisen, nur bei geschlossenen B2B-Kreisläufen praktikabel) oder über Vertrag mit EKO-KOM (sdružené plnění). EKO-KOM erhebt für Industrieverpackungen Gebühren zum gleichen Satz wie für Gruppen-/Transportverpackungen; Vierteljahresmeldung (Formular/výkaz). Mehrwegverpackungen (Paletten in Pool-Systemen) werden gesondert, ermäßigt behandelt. Bei B2B-Lieferung aus dem Ausland ohne CZ-Niederlassung ist nach nationalem Recht der tschechische Erwerber, der die Ware erstmals in CZ in Verkehr bringt, die „povinná osoba“; ausländische Lieferanten können freiwillig einen EKO-KOM-Vertrag schließen. Ab PPWR-Anwendung Herstellerbegriff nach Art. 3 PPWR (unsicher, Adaptationsnovelle ausstehend).

Systeme / Organisationen (PRO)

Bevollmächtigter

bedingt (je nach Konstellation)

Nationales Verpackungsgesetz kennt für Fernabsatz aus dem Ausland an tschechische Endverbraucher Pflichten, die über einen Vertrag mit EKO-KOM erfüllt werden; eine explizite Bevollmächtigten-Pflicht wie in AT/FR bestand bis August 2026 nicht (unsicher). Ab 12.08.2026 PPWR Art. 45(3): nicht in CZ niedergelassene Hersteller brauchen einen Bevollmächtigten; die Adaptationsnovelle soll das Herstellerregister (künftig durch die AOS geführt) und Anti-Freeriding-Maßnahmen regeln. MŽP unterstützt die Omnibus-Aussetzung für EU-ansässige Hersteller nicht (Position: fördert Freeriding).

Mengenmeldung

Frequenz
vierteljährlich (EKO-KOM-Kunden); jährlich (Selbsterfüller an MŽP)
Fristen
EKO-KOM: Quartalsmeldung (výkaz o produkci obalů) nach Quartalsende, Rechnungsstellung quartalsweise; Selbsterfüller/Seznam osob: Jahresmeldung an MŽP bis 15. Februar über ISPOP (unsicher); Unterlimit-Kunden (<300 kg) jährlich
Hinweise
Fixgebühr EKO-KOM 1.600 CZK/Jahr + Mengenentgelt je kg; Evidenz auch für exportierte Verpackungen zu führen.

Kennzeichnung

keine nationale Pflichtkennzeichnung   Grüner Punkt: freiwillig (Lizenz)

Materialkennzeichnung (§ 6 Verpackungsgesetz) ist freiwillig; wenn gekennzeichnet wird, dann nach Entscheidung 97/129/EG bzw. ČSN 77 0052-2. Grüner Punkt (Zelený bod) freiwillig, Nutzung nur mit EKO-KOM-Vertrag/Lizenz. Pflicht: SUP-Kennzeichnung (Gesetz 243/2022 Sb.). Ab 12.08.2026 PPWR-Herstellerangabe, harmonisierte Kennzeichnung ab 2028.

Harmonisierte PPWR-Kennzeichnung (Art. 12) frühestens ab 12.08.2028 — Transportverpackung ist davon ausgenommen (außer E-Commerce); siehe PPWR-Zeitplan.

Steuern & Abgaben

AbgabeSatzSeitAnwendungsbereich
EKO-KOM-Entgelte (odměna za sdružené plnění)Fixbetrag 1.600 CZK/Jahr + Entgelt je kg nach Material und Verpackungsart; Industrieverpackungen zum Satz von Gruppen-/Transportverpackungen; Unterlimit-Pauschale 1.000 CZK. Erhöhung der Sätze zum Juli 2026 wurde laut Presse ausgesetzt (unsicher)2002alle Verpackungen (Haushalt, Gewerbe, Industrie)
Staatliche Verpackungssteuerkeine

Pfandsystem (Getränke)

Status
geplant
Seit / ab
nicht in Betrieb; Gesetzentwurf (Novelle 477/2001, 4 CZK Pfand auf PET-Flaschen und Dosen, Rücknahmepflicht ab 50 m²) Oktober 2024 von der Regierung beschlossen, in der Legislaturperiode nicht verabschiedet, Ende 2025 mit Start 2028 neu eingebracht; im Mai 2026 von Umweltminister Červený faktisch auf Eis gelegt (Fokus auf bestehendes Sammelsystem)
Umfang
Einweg-Getränkeverpackungen PET und Metall (geplant); EU-Pflicht zur Einführung bis 1.1.2029, falls 2026 keine 80 % getrennte Sammlung erreicht (aktuell ca. 75 % PET, 35 % Dosen). Keine Relevanz für Industrieverpackungen.

Für Transportverpackung ohne Belang; aufgeführt der Vollständigkeit halber (Art. 50 PPWR: Pflicht ab 2029).

Quellen

  1. MŽP – Začínají platit nová pravidla pro obaly (12.08.2026) (abgerufen 2026-08-30)
  2. MŽP/Maršák – PPWR a adaptační novela zákona o obalech (Konferenz Obaly 2026, 25.03.2026) (abgerufen 2026-08-30)
  3. EKO-KOM – Časté dotazy (FAQ) (abgerufen 2026-08-30)
  4. EKO-KOM – PPWR (abgerufen 2026-08-30)
  5. EY – Zálohový systém PET lahví a plechovek opět ve Sněmovně (01/2026) (abgerufen 2026-08-30)
  6. Česká justice – Zálohování PET lahví jde stranou (05/2026) (abgerufen 2026-08-30)
  7. Sagit – Zákon č. 477/2001 Sb., o obalech (abgerufen 2026-08-30)
  8. Wepack – EKO-KOM: Kdy máte povinnost evidovat obaly a platit poplatky (abgerufen 2026-08-30)
  9. e-Sbírka – Zákon č. 477/2001 Sb., o obalech (abgerufen 2026-08-30)

Hinweise aus der Recherche: Praktisch läuft in CZ alles über EKO-KOM (Monopol-AOS); Industrieverpackungen sind voll gebührenpflichtig, aber günstiger als Haushaltsverpackungen. Die 300-kg/25-Mio.-CZK-Befreiung gilt nur kumulativ – für Industriegüterhersteller meist nicht anwendbar. Nationale Rechtslage zur Herstellerrolle nach PPWR (wer bei B2B-Lieferung aus dem Ausland verpflichtet ist) bleibt bis zur Adaptationsnovelle unklar; Pfandsystem betrifft nur Getränkeverpackungen und ist ohnehin vertagt.

Kein Rechtsrat — die Angaben dienen der Orientierung und sind vor verbindlichen Schritten mit der jeweiligen Registerstelle bzw. einem Fachberater abzugleichen.