Deutschland DE
Verpackungspflichten für Versender · Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: hoch
Unser Stand in Deutschland ERLEDIGT
- Pflichtig (Hersteller im Sinne der EPR)
-
Registrierung vorhanden
DE4471028365591 (seit 14.06.2022) -
Systembeteiligung / Vertrag
keine Systembeteiligung (reine Transportverpackung, Rücknahme nach § 15 VerpackG) -
Bevollmächtigter ggf. erforderlich
Seit 12.08.2026 PFLICHT für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland, die Verpackungen/verpackte Produkte direkt an Endnutzer in Deutschland liefern (B2C UN -
Nächste Meldung
fällig am 27.05.2027
- Pflichtenlage
- Pflichtig — wir sind Hersteller im Sinne der EPR
- Registrierung
- registriert · DE4471028365591
- System / PRO
- keine Systembeteiligung (reine Transportverpackung, Rücknahme nach § 15 VerpackG)
- Bevollmächtigter
- —
- Meldung
- jährlich · nächste am 27.05.2027
- Verantwortlich
- Erika Muster
- Bemerkungen
- LUCID-Registrierung für Transportverpackung; Mengenmeldung jeweils bis 15. Mai.
Rechtsgrundlage & Behörde
- Gesetz
- Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz(VerpackDG) – „Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40“; Bundestag 11.06.2026, Bundesrat 10.07.2026, BGBl. 17.07.2026, in Kraft seit 12.08.2026; ersetzt das Verpackungsgesetz (VerpackG, 2019) weitgehend, Pfandregeln (bisher § 31 VerpackG) werden fortgeführt
- Behörde
- Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister(ZSVR), Osnabrück – Registerführung, Prüfung, Zulassung; Bußgelder über Landesbehörden/UBA
- PPWR-Umsetzung
- Deutschland hat als erster großer Mitgliedstaat ein Durchführungsgesetz: VerpackDG (BGBl. 17.07.2026) gilt seit 12.08.2026 und behält ZSVR, LUCID, duale Systeme und Pfand bei. Wesentliche Änderungen: Systembeteiligungspflicht erweitert auf Transport- und Primärproduktionsverpackungen, die typischerweise bei privaten Haushalten anfallen; Zulassungspflicht (ZSVR) für Hersteller nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ab 01.01.2028 und für sOfH ab 01.11.2027; bestehende duale Systeme müssen bis 01.01.2027 die neuen Anforderungen erfüllen; Bevollmächtigtenpflicht für ausländische Hersteller ab 12.08.2026; LUCID-Übergangsfristen 12.09./12.11.2026; Ökomodulation (§ 26a); Recyclingquoten Kunststoff 75 % (2028) / 80 % (2030); Kaffee-/Teefilter gelten als Verpackung; erweiterte VE 2026. Ein harmonisiertes EU-Registerformat (Art. 44 Abs. 14 PPWR) wird nach Erlass des Durchführungsrechtsakts binnen 18 Monaten national umgesetzt.
- Sanktionen
- Nach VerpackDG: Inverkehrbringen ohne Registrierung bis 100.000 €, fehlende/unvollständige Datenmeldung bis 100.000 €, fehlende Systembeteiligung bzw. Betrieb ohne Zulassung bis 200.000 € (jeweils pro Fall). Vertriebsverbot bei fehlender Registrierung/Systembeteiligung; Abmahnrisiko durch Wettbewerber (UWG). Laut Sekundärquelle (Zickwolff) greifen die PPWR-Sanktionen (10.000–200.000 €) ab 12.02.2027 – unsicher.
Herstellerregister
- Register
- LUCID (ZSVR)LUCID (Verpackungsregister der ZSVR)
- Wer?
- Jeder „Hersteller“ im Sinne des Verpackungsrechts = wer verpackte Ware erstmals gewerblich in Deutschland in Verkehr bringt (Abpacker/Abfüller, Importeur, Fernhändler); seit 01.07.2022 für ALLE Verpackungsarten, ausdrücklich auch Transport-/Industrieverpackungen (B2B). Seit 12.08.2026 nach Art. 44 PPWR: Registrierung vor dem ersten Inverkehrbringen; erstmals verpflichtete Hersteller bis 12.09.2026, bereits Registrierte müssen Angaben bis 12.11.2026 aktualisieren. Registrierung ist kostenlos und muss durch das Unternehmen selbst erfolgen (keine Beauftragung Dritter).
- Schwellen
- Keine Bagatellgrenze – Registrierpflicht ab der ersten Verpackung. Vollständigkeitserklärung nur oberhalb 80 t Glas / 50 t Papier-Pappe-Karton / 30 t übrige Materialien pro Jahr (systembeteiligungspflichtige Verpackungen).
- Transportverpackung
- ja
- Nummernformat
- DE + 13 Ziffern, z. B. DE1234567890123 (LUCID-/EPR-Nummer); wird bei Registrierung sofort vergeben
B2B- / Transportverpackung
Transport-/Industrieverpackungen (Kartons, Paletten, Umreifung, Stretchfolie, Schaumpolster), die typischerweise NICHT beim privaten Endverbraucher anfallen, sind nicht systembeteiligungspflichtig → keine Lizenzierung bei einem dualen System. Pflichten: (1) LUCID-Registrierung (seit 01.07.2022, jetzt Art. 44 PPWR); (2) unentgeltliche Rücknahmepflicht gebrauchter Transportverpackungen am Ort der Übergabe oder in unmittelbarer Nähe (bisher § 15 VerpackG; im B2B abweichende vertragliche Vereinbarungen zu Kosten/Ort zulässig) und Zuführung zur Verwertung; (3) jährliche nachprüfbare Dokumentation der in Verkehr gebrachten und zurückgenommenen Mengen (§ 15 Abs. 3 VerpackG a. F.; Fortführung im VerpackDG – Details unsicher); (4) keine Meldung an ZSVR für diese Mengen, aber Angabe in der Vollständigkeitserklärung 2026 (erstmals inkl. Transportverpackungen, unsicher ob nur informatorisch). NEU nach VerpackDG: Hersteller nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen benötigen ab 01.01.2028 eine ZSVR-Zulassung (eigenes Rücknahme-/Verwertungssystem + insolvenzsichere Finanzgarantie) ODER übertragen die Herstellerverantwortung auf eine zugelassene sOfH (Zulassung ab 01.11.2027); Übergangsfrist bis 31.12.2027, Antragstellung ab Spätsommer/Herbst 2027. Versandverpackungen an private Endverbraucher (E-Commerce) und Transportverpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, sind dagegen systembeteiligungspflichtig (ZSVR-Katalog). Bestehende Systembeteiligungen gelten längstens bis 31.12.2026 fort.
Systeme / Organisationen (PRO)
- Duale Systeme für Haushaltsverpackungen (u. a. Der Grüne Punkt – DSD, Interzero, Reclay, Landbell, Noventiz, Zentek, BellandVision, PreZero Dual, EKO-PUNKT, Veolia) – Lizenzierung über Vermittler wie Lizenzero (Interzero) möglich (haushalt)
- EKO-PUNKT (Remondis) – duales System (haushalt)
- Deutsche Recycling – Dienstleister für Rücknahme/Verwertung von Transportverpackungen (Branchenlösung/Rücknahmesystem), kein duales System (gewerblich)
- „Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung“ (sOfH) für gewerbliche/Transportverpackungen – neue Kategorie nach VerpackDG, ZSVR-Zulassung ab 01.11.2027 Pflicht (Anbieter noch nicht zugelassen) (gewerblich)
Bevollmächtigter
bedingt (je nach Konstellation)
Seit 12.08.2026 PFLICHT für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland, die Verpackungen/verpackte Produkte direkt an Endnutzer in Deutschland liefern (B2C UND gewerbliche Endnutzer) – Art. 45 Abs. 3 PPWR i. V. m. § 5 Abs. 2 VerpackDG; Bevollmächtigter wird in LUCID hinterlegt, übernimmt alle EPR-Pflichten außer der Registrierung selbst. Nicht erforderlich bei Lieferung an deutsche Wiederverkäufer/Importeure (diese werden selbst Hersteller). EU-Kommissionsvorschlag zur Aussetzung für EU-Unternehmen (COM(2025) 982, bis 01.01.2035) ist NICHT beschlossen – Rat hat das Vorhaben im Sommer 2026 auf Eis gelegt, Prüfung im Herbst 2026; die Pflicht gilt daher aktuell. Bis 11.08.2026 war die Bestellung optional.
Mengenmeldung
- Frequenz
- Systembeteiligungspflichtig: Planmengenmeldung zu Jahresbeginn + Jahresabschlussmeldung an duales System, spiegelbildliche Datenmeldung in LUCID; unterjährige Änderungen unverzüglich. Transportverpackungen: jährliche Eigendokumentation, keine LUCID-Mengenmeldung.
- Fristen
- Vollständigkeitserklärung (VE) bis 15.05. des Folgejahres (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater-Testat) bei Überschreiten von 80 t Glas / 50 t PPK / 30 t sonstige; VE 2026 (Abgabe 2027) umfasst das ganze Jahr mit Trennung vor/ab 12.08.2026. LUCID-Aktualisierung bis 12.11.2026 (Bestandsregistrierte). PPWR-Jahresmeldung ans Register künftig bis 01.06. (erstmals 2029 für 2028, 22 Verpackungskategorien; laut ARA-Leitfaden, Format-Durchführungsrechtsakt noch ausständig).
- Hinweise
- Prüfpflicht durch registrierte Sachverständige; laut BMUKN-Seite wird die Schwelle für die Prüfung von 100 kg auf 10.000 kg angehoben (unsicher, welche Prüfung genau). Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister müssen seit 01.07.2022 die LUCID-Registrierung ihrer Händler prüfen.
Kennzeichnung
keine nationale Pflichtkennzeichnung Grüner Punkt: freiwillig (Lizenz)
Kein nationales Pflichtlabel für Verpackungen. Grüner Punkt seit 2009 freiwillig (Marke der DSD, Nutzung nur mit Lizenzvertrag). Materialkennzeichnung (Entscheidung 97/129/EG) freiwillig. Einweg-Pfandverpackungen müssen mit DPG-Pfandlogo gekennzeichnet sein. Harmonisierte PPWR-Kennzeichnung (Art. 12) frühestens ab 12.08.2028 – Transportverpackungen ausgenommen (außer E-Commerce). Ab 12.08.2026 Herstellerangaben (Name, Adresse, Kontakt, Los-/Serien-Nr.) auf Verpackung oder per QR/Begleitdokument nach Art. 15 PPWR. Hinweis Verpact: ab 12.02.2027 Grüner Punkt nur noch im QR-Code zulässig (unsicher, PPWR-Regel zu EPR-Finanzierungslabels).
Harmonisierte PPWR-Kennzeichnung (Art. 12) frühestens ab 12.08.2028 — Transportverpackung ist davon ausgenommen (außer E-Commerce); siehe PPWR-Zeitplan.
Steuern & Abgaben
| Abgabe | Satz | Seit | Anwendungsbereich |
|---|---|---|---|
| Keine nationale Verpackungssteuer; Systembeteiligungsentgelte (duale Systeme) sind privatrechtlich | marktabhängig, €/kg je Material | 1991/2019 | Haushaltsverpackungen |
| Einwegkunststofffonds-Abgabe (EWKFondsG, UBA-Plattform DIVID) | z. B. Lebensmittelbehälter 0,177 €/kg, Tüten/Folien 0,876 €/kg (Sätze laut EWKFondsV, unsicher ob 2026 angepasst) | Abgabepflicht ab 2024, erste Zahlung 2025 | bestimmte Einwegkunststoffprodukte (To-go-Behälter, Tüten, Getränkebecher, Feuchttücher, Tabakfilter) – i. d. R. nicht B2B-Transportverpackungen |
| Kommunale Verpackungssteuer (z. B. Tübingen) | 0,50 € je Einwegverpackung/-geschirr, 0,20 € je Besteck, max. 1,50 € pro Mahlzeit (Tübingen) | 2022 (BVerfG-Bestätigung 01/2025) | Einweg-To-go-Verpackungen an der Verkaufsstelle, nur einzelne Kommunen; irrelevant für Industrieversand |
Pfandsystem (Getränke)
- Status
- in Betrieb
- Seit / ab
- 2003; Ausweitung 01.01.2022 (alle Einweg-Kunststoffflaschen und Dosen), 01.01.2024 (Milch/Milchmischgetränke in Kunststoffflaschen)
- Umfang
- Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall 0,1–3 l, Pfand mind. 0,25 €; Betreiber Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG); Kennzeichnung mit DPG-Logo Pflicht; Ausnahmen u. a. Getränkekartons; ab 2025 PET-Einwegflaschen mind. 25 % Rezyklat
Für Transportverpackung ohne Belang; aufgeführt der Vollständigkeit halber (Art. 50 PPWR: Pflicht ab 2029).
Quellen
- ZSVR – Registrierung im Verpackungsregister LUCID (abgerufen 2026-08-30)
- ZSVR – PPWR: Zulassungsverfahren für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht (abgerufen 2026-08-30)
- BMUKN – Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts an die VO (EU) 2025/40 (VerpackDG) (abgerufen 2026-08-30)
- Deutscher Bundestag – Bundestag beschließt neue Verpackungsregeln (11.06.2026) (abgerufen 2026-08-30)
- Gleiss Lutz – The VerpackDG: new German act to implement the EU Packaging Regulation (abgerufen 2026-08-30)
- KPMG Law – Neues Verpackungsdurchführungsgesetz verschärft Pflichten für Unternehmen (abgerufen 2026-08-30)
- verpackungsgesetz.com – Foreign producers will require an Authorised Representative from 12 August 2026 (abgerufen 2026-08-30)
- Händlerbund – Kurz vor dem PPWR-Start: EU stoppt Erleichterungen beim EU-Bevollmächtigten (abgerufen 2026-08-30)
- Umweltbundesamt – Ausweitung der Pfandpflicht ab 1. Januar 2024 (abgerufen 2026-08-30)
- Zickwolff – Neue Verpackungsverordnung (PPWR) ab 12.08.2026: Was für B2B-Lieferungen gilt (abgerufen 2026-08-30)
- Deutsche Recycling – Rücknahme & Recycling von Transportverpackungen (abgerufen 2026-08-30)
- Lizenzero – Zentrale Stelle Verpackungsregister und LUCID-Nummer (abgerufen 2026-08-30)
Hinweise aus der Recherche: Für einen B2B-Industrieversender gilt in DE: LUCID-Registrierung Pflicht (auch nur mit Transportverpackungen), aber keine Lizenzgebühr; Rücknahme-/Verwertungspflicht + Dokumentation; ab 2028 Zulassung oder Anschluss an eine sOfH. Ausländische Hersteller, die direkt an deutsche gewerbliche Endnutzer liefern, brauchen seit 12.08.2026 einen deutschen Bevollmächtigten; wer an deutsche Händler/Importeure liefert, nicht. LUCID-Nummer ist auf Marktplätzen (Amazon, eBay) hinterlegungspflichtig; Nennung im Impressum nicht vorgeschrieben. Rechtslage zum Umgang mit Transportverpackungen bis 31.12.2027 folgt inhaltlich dem alten § 15 VerpackG – exakte Paragraphen im VerpackDG konnten nicht aus dem Gesetzestext verifiziert werden.
Kein Rechtsrat — die Angaben dienen der Orientierung und sind vor verbindlichen Schritten mit der jeweiligen Registerstelle bzw. einem Fachberater abzugleichen.