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Deutschland DE

Verpackungspflichten für Versender · Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: hoch

Unser Stand in Deutschland ERLEDIGT

  • Pflichtig (Hersteller im Sinne der EPR)
  • Registrierung vorhanden
    DE4471028365591 (seit 14.06.2022)
  • Systembeteiligung / Vertrag
    keine Systembeteiligung (reine Transportverpackung, Rücknahme nach § 15 VerpackG)
  • i Bevollmächtigter ggf. erforderlich
    Seit 12.08.2026 PFLICHT für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland, die Verpackungen/verpackte Produkte direkt an Endnutzer in Deutschland liefern (B2C UN
  • Nächste Meldung
    fällig am 27.05.2027
Pflichtenlage
Pflichtig — wir sind Hersteller im Sinne der EPR
Registrierung
registriert · DE4471028365591
System / PRO
keine Systembeteiligung (reine Transportverpackung, Rücknahme nach § 15 VerpackG)
Bevollmächtigter
Meldung
jährlich · nächste am 27.05.2027
Verantwortlich
Erika Muster
Bemerkungen
LUCID-Registrierung für Transportverpackung; Mengenmeldung jeweils bis 15. Mai.
Kurz gesagt:
In Deutschland ist die LUCID-Registrierung für jeden Pflicht, der verpackte Ware erstmals in Verkehr bringt — auch nur mit Transportverpackung, ohne Bagatellgrenze. Transport- und Industrieverpackung ist nicht systembeteiligungspflichtig (keine Lizenzgebühr), muss aber unentgeltlich zurückgenommen und verwertet werden; ab 2028 ist eine ZSVR-Zulassung oder der Anschluss an eine zugelassene Organisation (sOfH) nötig. Seit 12.08.2026 (VerpackDG) brauchen ausländische Hersteller, die direkt an deutsche Endnutzer liefern — auch gewerbliche —, einen Bevollmächtigten. Keine Pflichtkennzeichnung, keine Verpackungssteuer; Mengenmeldung jährlich, Vollständigkeitserklärung erst ab 30 bis 80 t.

Rechtsgrundlage & Behörde

Gesetz
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz
(VerpackDG) – „Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40“; Bundestag 11.06.2026, Bundesrat 10.07.2026, BGBl. 17.07.2026, in Kraft seit 12.08.2026; ersetzt das Verpackungsgesetz (VerpackG, 2019) weitgehend, Pfandregeln (bisher § 31 VerpackG) werden fortgeführt
Behörde
Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
(ZSVR), Osnabrück – Registerführung, Prüfung, Zulassung; Bußgelder über Landesbehörden/UBA
PPWR-Umsetzung
Deutschland hat als erster großer Mitgliedstaat ein Durchführungsgesetz: VerpackDG (BGBl. 17.07.2026) gilt seit 12.08.2026 und behält ZSVR, LUCID, duale Systeme und Pfand bei. Wesentliche Änderungen: Systembeteiligungspflicht erweitert auf Transport- und Primärproduktionsverpackungen, die typischerweise bei privaten Haushalten anfallen; Zulassungspflicht (ZSVR) für Hersteller nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ab 01.01.2028 und für sOfH ab 01.11.2027; bestehende duale Systeme müssen bis 01.01.2027 die neuen Anforderungen erfüllen; Bevollmächtigtenpflicht für ausländische Hersteller ab 12.08.2026; LUCID-Übergangsfristen 12.09./12.11.2026; Ökomodulation (§ 26a); Recyclingquoten Kunststoff 75 % (2028) / 80 % (2030); Kaffee-/Teefilter gelten als Verpackung; erweiterte VE 2026. Ein harmonisiertes EU-Registerformat (Art. 44 Abs. 14 PPWR) wird nach Erlass des Durchführungsrechtsakts binnen 18 Monaten national umgesetzt.
Sanktionen
Nach VerpackDG: Inverkehrbringen ohne Registrierung bis 100.000 €, fehlende/unvollständige Datenmeldung bis 100.000 €, fehlende Systembeteiligung bzw. Betrieb ohne Zulassung bis 200.000 € (jeweils pro Fall). Vertriebsverbot bei fehlender Registrierung/Systembeteiligung; Abmahnrisiko durch Wettbewerber (UWG). Laut Sekundärquelle (Zickwolff) greifen die PPWR-Sanktionen (10.000–200.000 €) ab 12.02.2027 – unsicher.

Herstellerregister

Register
LUCID (ZSVR)
LUCID (Verpackungsregister der ZSVR)
Wer?
Jeder „Hersteller“ im Sinne des Verpackungsrechts = wer verpackte Ware erstmals gewerblich in Deutschland in Verkehr bringt (Abpacker/Abfüller, Importeur, Fernhändler); seit 01.07.2022 für ALLE Verpackungsarten, ausdrücklich auch Transport-/Industrieverpackungen (B2B). Seit 12.08.2026 nach Art. 44 PPWR: Registrierung vor dem ersten Inverkehrbringen; erstmals verpflichtete Hersteller bis 12.09.2026, bereits Registrierte müssen Angaben bis 12.11.2026 aktualisieren. Registrierung ist kostenlos und muss durch das Unternehmen selbst erfolgen (keine Beauftragung Dritter).
Schwellen
Keine Bagatellgrenze – Registrierpflicht ab der ersten Verpackung. Vollständigkeitserklärung nur oberhalb 80 t Glas / 50 t Papier-Pappe-Karton / 30 t übrige Materialien pro Jahr (systembeteiligungspflichtige Verpackungen).
Transportverpackung
ja
Nummernformat
DE + 13 Ziffern, z. B. DE1234567890123 (LUCID-/EPR-Nummer); wird bei Registrierung sofort vergeben

B2B- / Transportverpackung

Transport-/Industrieverpackungen (Kartons, Paletten, Umreifung, Stretchfolie, Schaumpolster), die typischerweise NICHT beim privaten Endverbraucher anfallen, sind nicht systembeteiligungspflichtig → keine Lizenzierung bei einem dualen System. Pflichten: (1) LUCID-Registrierung (seit 01.07.2022, jetzt Art. 44 PPWR); (2) unentgeltliche Rücknahmepflicht gebrauchter Transportverpackungen am Ort der Übergabe oder in unmittelbarer Nähe (bisher § 15 VerpackG; im B2B abweichende vertragliche Vereinbarungen zu Kosten/Ort zulässig) und Zuführung zur Verwertung; (3) jährliche nachprüfbare Dokumentation der in Verkehr gebrachten und zurückgenommenen Mengen (§ 15 Abs. 3 VerpackG a. F.; Fortführung im VerpackDG – Details unsicher); (4) keine Meldung an ZSVR für diese Mengen, aber Angabe in der Vollständigkeitserklärung 2026 (erstmals inkl. Transportverpackungen, unsicher ob nur informatorisch). NEU nach VerpackDG: Hersteller nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen benötigen ab 01.01.2028 eine ZSVR-Zulassung (eigenes Rücknahme-/Verwertungssystem + insolvenzsichere Finanzgarantie) ODER übertragen die Herstellerverantwortung auf eine zugelassene sOfH (Zulassung ab 01.11.2027); Übergangsfrist bis 31.12.2027, Antragstellung ab Spätsommer/Herbst 2027. Versandverpackungen an private Endverbraucher (E-Commerce) und Transportverpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, sind dagegen systembeteiligungspflichtig (ZSVR-Katalog). Bestehende Systembeteiligungen gelten längstens bis 31.12.2026 fort.

Systeme / Organisationen (PRO)

Bevollmächtigter

bedingt (je nach Konstellation)

Seit 12.08.2026 PFLICHT für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland, die Verpackungen/verpackte Produkte direkt an Endnutzer in Deutschland liefern (B2C UND gewerbliche Endnutzer) – Art. 45 Abs. 3 PPWR i. V. m. § 5 Abs. 2 VerpackDG; Bevollmächtigter wird in LUCID hinterlegt, übernimmt alle EPR-Pflichten außer der Registrierung selbst. Nicht erforderlich bei Lieferung an deutsche Wiederverkäufer/Importeure (diese werden selbst Hersteller). EU-Kommissionsvorschlag zur Aussetzung für EU-Unternehmen (COM(2025) 982, bis 01.01.2035) ist NICHT beschlossen – Rat hat das Vorhaben im Sommer 2026 auf Eis gelegt, Prüfung im Herbst 2026; die Pflicht gilt daher aktuell. Bis 11.08.2026 war die Bestellung optional.

Mengenmeldung

Frequenz
Systembeteiligungspflichtig: Planmengenmeldung zu Jahresbeginn + Jahresabschlussmeldung an duales System, spiegelbildliche Datenmeldung in LUCID; unterjährige Änderungen unverzüglich. Transportverpackungen: jährliche Eigendokumentation, keine LUCID-Mengenmeldung.
Fristen
Vollständigkeitserklärung (VE) bis 15.05. des Folgejahres (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater-Testat) bei Überschreiten von 80 t Glas / 50 t PPK / 30 t sonstige; VE 2026 (Abgabe 2027) umfasst das ganze Jahr mit Trennung vor/ab 12.08.2026. LUCID-Aktualisierung bis 12.11.2026 (Bestandsregistrierte). PPWR-Jahresmeldung ans Register künftig bis 01.06. (erstmals 2029 für 2028, 22 Verpackungskategorien; laut ARA-Leitfaden, Format-Durchführungsrechtsakt noch ausständig).
Hinweise
Prüfpflicht durch registrierte Sachverständige; laut BMUKN-Seite wird die Schwelle für die Prüfung von 100 kg auf 10.000 kg angehoben (unsicher, welche Prüfung genau). Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister müssen seit 01.07.2022 die LUCID-Registrierung ihrer Händler prüfen.

Kennzeichnung

keine nationale Pflichtkennzeichnung   Grüner Punkt: freiwillig (Lizenz)

Kein nationales Pflichtlabel für Verpackungen. Grüner Punkt seit 2009 freiwillig (Marke der DSD, Nutzung nur mit Lizenzvertrag). Materialkennzeichnung (Entscheidung 97/129/EG) freiwillig. Einweg-Pfandverpackungen müssen mit DPG-Pfandlogo gekennzeichnet sein. Harmonisierte PPWR-Kennzeichnung (Art. 12) frühestens ab 12.08.2028 – Transportverpackungen ausgenommen (außer E-Commerce). Ab 12.08.2026 Herstellerangaben (Name, Adresse, Kontakt, Los-/Serien-Nr.) auf Verpackung oder per QR/Begleitdokument nach Art. 15 PPWR. Hinweis Verpact: ab 12.02.2027 Grüner Punkt nur noch im QR-Code zulässig (unsicher, PPWR-Regel zu EPR-Finanzierungslabels).

Harmonisierte PPWR-Kennzeichnung (Art. 12) frühestens ab 12.08.2028 — Transportverpackung ist davon ausgenommen (außer E-Commerce); siehe PPWR-Zeitplan.

Steuern & Abgaben

AbgabeSatzSeitAnwendungsbereich
Keine nationale Verpackungssteuer; Systembeteiligungsentgelte (duale Systeme) sind privatrechtlichmarktabhängig, €/kg je Material1991/2019Haushaltsverpackungen
Einwegkunststofffonds-Abgabe (EWKFondsG, UBA-Plattform DIVID)z. B. Lebensmittelbehälter 0,177 €/kg, Tüten/Folien 0,876 €/kg (Sätze laut EWKFondsV, unsicher ob 2026 angepasst)Abgabepflicht ab 2024, erste Zahlung 2025bestimmte Einwegkunststoffprodukte (To-go-Behälter, Tüten, Getränkebecher, Feuchttücher, Tabakfilter) – i. d. R. nicht B2B-Transportverpackungen
Kommunale Verpackungssteuer (z. B. Tübingen)0,50 € je Einwegverpackung/-geschirr, 0,20 € je Besteck, max. 1,50 € pro Mahlzeit (Tübingen)2022 (BVerfG-Bestätigung 01/2025)Einweg-To-go-Verpackungen an der Verkaufsstelle, nur einzelne Kommunen; irrelevant für Industrieversand

Pfandsystem (Getränke)

Status
in Betrieb
Seit / ab
2003; Ausweitung 01.01.2022 (alle Einweg-Kunststoffflaschen und Dosen), 01.01.2024 (Milch/Milchmischgetränke in Kunststoffflaschen)
Umfang
Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall 0,1–3 l, Pfand mind. 0,25 €; Betreiber Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG); Kennzeichnung mit DPG-Logo Pflicht; Ausnahmen u. a. Getränkekartons; ab 2025 PET-Einwegflaschen mind. 25 % Rezyklat

Für Transportverpackung ohne Belang; aufgeführt der Vollständigkeit halber (Art. 50 PPWR: Pflicht ab 2029).

Quellen

  1. ZSVR – Registrierung im Verpackungsregister LUCID (abgerufen 2026-08-30)
  2. ZSVR – PPWR: Zulassungsverfahren für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht (abgerufen 2026-08-30)
  3. BMUKN – Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts an die VO (EU) 2025/40 (VerpackDG) (abgerufen 2026-08-30)
  4. Deutscher Bundestag – Bundestag beschließt neue Verpackungsregeln (11.06.2026) (abgerufen 2026-08-30)
  5. Gleiss Lutz – The VerpackDG: new German act to implement the EU Packaging Regulation (abgerufen 2026-08-30)
  6. KPMG Law – Neues Verpackungsdurchführungsgesetz verschärft Pflichten für Unternehmen (abgerufen 2026-08-30)
  7. verpackungsgesetz.com – Foreign producers will require an Authorised Representative from 12 August 2026 (abgerufen 2026-08-30)
  8. Händlerbund – Kurz vor dem PPWR-Start: EU stoppt Erleichterungen beim EU-Bevollmächtigten (abgerufen 2026-08-30)
  9. Umweltbundesamt – Ausweitung der Pfandpflicht ab 1. Januar 2024 (abgerufen 2026-08-30)
  10. Zickwolff – Neue Verpackungsverordnung (PPWR) ab 12.08.2026: Was für B2B-Lieferungen gilt (abgerufen 2026-08-30)
  11. Deutsche Recycling – Rücknahme & Recycling von Transportverpackungen (abgerufen 2026-08-30)
  12. Lizenzero – Zentrale Stelle Verpackungsregister und LUCID-Nummer (abgerufen 2026-08-30)

Hinweise aus der Recherche: Für einen B2B-Industrieversender gilt in DE: LUCID-Registrierung Pflicht (auch nur mit Transportverpackungen), aber keine Lizenzgebühr; Rücknahme-/Verwertungspflicht + Dokumentation; ab 2028 Zulassung oder Anschluss an eine sOfH. Ausländische Hersteller, die direkt an deutsche gewerbliche Endnutzer liefern, brauchen seit 12.08.2026 einen deutschen Bevollmächtigten; wer an deutsche Händler/Importeure liefert, nicht. LUCID-Nummer ist auf Marktplätzen (Amazon, eBay) hinterlegungspflichtig; Nennung im Impressum nicht vorgeschrieben. Rechtslage zum Umgang mit Transportverpackungen bis 31.12.2027 folgt inhaltlich dem alten § 15 VerpackG – exakte Paragraphen im VerpackDG konnten nicht aus dem Gesetzestext verifiziert werden.

Kein Rechtsrat — die Angaben dienen der Orientierung und sind vor verbindlichen Schritten mit der jeweiligen Registerstelle bzw. einem Fachberater abzugleichen.