Niederlande NL
Verpackungspflichten für Versender · Stand 30.08.2026 · Verlässlichkeit: mittel
Unser Stand in Niederlande ERLEDIGT
-
Nicht pflichtig
Importeur/Kunde bringt die Verpackung in Verkehr und trägt die nationalen Pflichten.
- Pflichtenlage
- Nicht pflichtig — Importeur/Kunde ist Hersteller
- Registrierung
- nicht erforderlich
- System / PRO
- —
- Bevollmächtigter
- —
- Meldung
- keine Meldung
- Verantwortlich
- —
- Bemerkungen
- Ausschließlich Lieferung an den Importeur (Eigenmarke des Händlers); dieser meldet an Verpact.
Rechtsgrundlage & Behörde
- Gesetz
- Besluit beheer verpakkingen 2014(Verpackungsbewirtschaftungsbeschluss; seit 12.08.2026 teilweise durch die PPWR ersetzt und in Anpassung) mit Regeling beheer verpakkingen, Regeling verslaglegging verpakkingen, Besluit regeling uitgebreide producentenverantwoordelijkheid (UPV), Besluit kunststofproducten voor eenmalig gebruik; Algemeen Verbindend Verklaring (AVV) der Verpact-Abfallbeheersbijdrage 01.01.2023–31.12.2027
- Behörde
- Ministerie van Infrastructuur en Waterstaat / Rijkswaterstaat(Politik, Entgegennahme der Berichte); Inspectie Leefomgeving en Transport (ILT) – Aufsicht und Durchsetzung
- PPWR-Umsetzung
- Kein eigenes Durchführungsgesetz veröffentlicht; laut Ondernemersplein/Rijksoverheid ersetzt die PPWR das Besluit beheer verpakkingen 2014 seit 12.08.2026 teilweise, der Beschluss wird angepasst, nationale Regeln außerhalb der PPWR gelten fort; Details der Neufassung (Herstellerbegriff, Register, Bevollmächtigter) waren im Sommer 2026 noch nicht festgelegt. Verpact fährt für Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen einen Standstill (bisherige NL-Zuständigkeiten, ggf. rückwirkende Korrektur), hält die 50.000-kg-Schwelle vorerst aufrecht und erwartet Klarheit zum Bevollmächtigten Ende 2026. Ab Meldejahr 2026: Kaffeekapseln/Teebeutel/Obst-Sticker als Verpackung; keine Befreiung interner Lieferungen innerhalb fiscale eenheid.
- Sanktionen
- ILT: zunächst schriftliche Warnung mit 6 Wochen Frist, dann last onder dwangsom (Zwangsgeld) von 5.000 € pro Woche bis max. 100.000 € (laut Kanzlei-Quelle, unsicher); bestuurlijke boete möglich; Verpact kann Beiträge rückwirkend nachfordern; zivilrechtliche Klagen von Wettbewerbern (unlauterer Wettbewerb). Konkrete Bußgeldkataloge für Nichtregistrierung sind nicht veröffentlicht.
Herstellerregister
- Register
- kein Register · VerpactKein staatliches Herstellerregister; Registrierung („aanmelden“) bei Stichting Verpact (bis 2024: Stichting Afvalfonds Verpakkingen) – über die AVV verpflichtend
- Wer?
- Producent/importeur = in NL ansässige Person, die (1) verpackte Produkte in Verkehr bringt, (2) verpackte Produkte gewerblich importiert, (3) einen Dritten beauftragt, Verpackungen mit ihrem Namen/Marke zu versehen (Markeninhaber seit 2023), (4) Verkaufspunkt-Serviceverpackungen in Verkehr bringt – sowie im Ausland ansässige Unternehmen, die verpackte Produkte per Fernabsatz direkt an Verbraucher in NL verkaufen. Ausländische Lieferanten im reinen B2B-Geschäft sind nach niederländischem Recht NICHT verpflichtet – der niederländische Importeur ist verantwortlich (auch für Transportverpackungen um importierte Ware). Verpact (08/2026): EU-Unternehmen unter der Schwelle müssen sich nicht registrieren und brauchen keinen Bevollmächtigten.
- Schwellen
- 50.000 kg Verpackungen pro Kalenderjahr: darunter keine Abfallbeheersbijdrage, keine Aangifte und laut Rijkswaterstaat keine Registrierungspflicht (Verpackungsadministration muss aber geführt werden). KEINE Schwelle für Pfandverpackungen (statiegeld) und Einwegkunststoff-(SUP-)Verpackungen – diese sind ab dem ersten Kilo zu melden.
- Transportverpackung
- ja
- Nummernformat
- —
B2B- / Transportverpackung
Es gibt nur ein System (Verpact) für Haushalts- und Betriebsverpackungen (bedrijfsverpakkingen) inkl. Transportverpackungen und logistischer Hilfsmittel (Paletten, Kisten – „logistieke hulpmiddelen“ sind gesondert zu erfassen). Verantwortlich ist der niederländische Producent/Importeur, der die Verpackung erstmals in NL in Verkehr bringt bzw. importierte Ware auspackt; er meldet alle Materialien (Papier/Karton, Kunststoff, Glas, Metall, Holz, Sonstiges) und zahlt bei > 50.000 kg/Jahr die Abfallbeheersbijdrage (Tarife je Material, 2026 weitgehend stabil zu 2025; Mehrweg reduziert; Kunststoff mit Recyclingfähigkeits-Rabatt bis 0,60 €/kg). Keine physische Rücknahmepflicht; seit 2023 gilt die UPV auch für Verpackungsabfall aus Betrieben (Verpact organisiert/finanziert Sammlung bei Unternehmen). Ein ausländischer B2B-Lieferant hat nach NL-Recht keine eigene Pflicht. STANDSTILL seit 12.08.2026: Weil unter der PPWR strittig ist, wer „Hersteller“ von Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen ist, wendet Verpact die bisherigen niederländischen Zuständigkeiten weiter an, bis die EU-Kommission klärt – mit möglicher RÜCKWIRKUNG zum 12.08.2026. Verpact nennt als künftige Verschiebung: ausländische Lieferanten würden für Verpackungen verantwortlich, die beim Auspacken importierter Ware in NL anfallen; interne Lieferungen innerhalb einer fiscale eenheid sind ab Meldejahr 2026 nicht mehr befreit. Selbsterfüllung ist wegen der AVV faktisch nicht möglich.
Systeme / Organisationen (PRO)
Bevollmächtigter
bedingt (je nach Konstellation)
Nationales Recht kennt keinen Bevollmächtigten; Verpact (08/2026): EU-Unternehmen, die die 50.000-kg-Schwelle in NL nicht überschreiten, brauchen weder Registrierung noch Bevollmächtigten für die UPV. Art. 45 PPWR (Bevollmächtigter für nicht in NL niedergelassene Hersteller bei Lieferung an Endabnehmer) gilt formal seit 12.08.2026; Verpact verweist darauf, dass die Pflicht auf EU-Ebene zur Aussetzung diskutiert wird und Klarheit „Ende 2026“ erwartet wird – praktische Umsetzung in NL derzeit offen (unsicher). Nicht-EU-Fernhändler an Verbraucher müssen sich bei Verpact registrieren.
Mengenmeldung
- Frequenz
- Jährliche Aangifte (Ist-Mengen des Vorjahres) bei Verpact; zu Jahresbeginn Opgave/Schätzung für Quartalsrechnungen; Verpact berichtet gebündelt an Rijkswaterstaat.
- Fristen
- Aangifte bis 31.03. (vor dem 1. April) des Folgejahres; Meldung an Rijkswaterstaat (Regeling verslaglegging) bis 01.08.; neue Verpflichtete > 50.000 kg müssen sich binnen 6 Wochen nach Marktzugang melden (laut Rijkswaterstaat-Seite, unsicher ob weiterhin aktuell).
- Hinweise
- Verpackungsadministration muss auch unter der Schwelle nachprüfbar geführt werden (Handreiking verpakkingenadministratie); Prüfungs-/Assurance-Anforderungen ab bestimmten Mengen (unsicher). Pfand: Produktregistrierung bei GS1 Nederland + Statiegeld-Nederland-Portal; Dosen-Herstellerbeitrag 2026 auf 1,0 ct erhöht (2025: 0,2 ct).
Kennzeichnung
keine nationale Pflichtkennzeichnung Grüner Punkt: nicht erforderlich
Kein nationales Pflichtlabel; Grüner Punkt in NL nicht erforderlich und ohne Lizenzsystem (Nutzung nicht üblich). Pflichtkennzeichnung nur für Pfandgebinde: Aufdruck „Statiegeld“ bzw. „Statiegeldfles“ in mind. 1,2 mm Schrifthöhe (plus Logo Statiegeld Nederland). SUP-Kennzeichnung nach EU-Recht. Harmonisierte PPWR-Sortierkennzeichnung ab 12.08.2028; Verpact weist auf PPWR-Einschränkung des Grünen Punkts ab 12.02.2027 hin (nur noch im QR-Code, unsicher).
Harmonisierte PPWR-Kennzeichnung (Art. 12) frühestens ab 12.08.2028 — Transportverpackung ist davon ausgenommen (außer E-Commerce); siehe PPWR-Zeitplan.
Steuern & Abgaben
| Abgabe | Satz | Seit | Anwendungsbereich |
|---|---|---|---|
| Keine Verpackungssteuer (die frühere „verpakkingenbelasting“ 2008–2012 wurde abgeschafft); stattdessen Abfallbeheersbijdrage an Verpact (per AVV verbindlich) | je Material €/kg, 2026 weitgehend unverändert zu 2025; Kunststoff-Rabatt bis 0,60 €/kg für gut recycelbare Verpackungen; Dosen-Pfandbeitrag 1,0 ct/Stück | 2013 (AVV), aktuelle AVV 2023–2027 | alle Verpackungen bei > 50.000 kg/Jahr; SUP- und Pfandverpackungen ohne Schwelle |
Pfandsystem (Getränke)
- Status
- in Betrieb
- Seit / ab
- Große PET-Flaschen seit 2005/2006 (0,25 €); kleine Kunststoffflaschen seit 01.07.2021 (0,15 €); Getränkedosen seit 01.04.2023 (0,15 €)
- Umfang
- Kunststoff-Getränkeflaschen ≤ 3 l (Wasser, Erfrischungsgetränke; Säfte/Milch ausgenommen) und Metalldosen ≤ 3 l; gesetzliche Sammelquote 90 %; Betreiber Statiegeld Nederland (Verpact); ILT hat 2024 Zwangsgelder (lasten onder dwangsom) gegen Verpact wegen Rückgabeinfrastruktur verhängt
Für Transportverpackung ohne Belang; aufgeführt der Vollständigkeit halber (Art. 50 PPWR: Pflicht ab 2029).
Quellen
- Rijkswaterstaat/Afval Circulair – UPV verpakkingen (Rechtsgrundlagen, Pflichten, Schwelle) (abgerufen 2026-08-30)
- ILT – Uitgebreide producentenverantwoordelijkheid (UPV) verpakkingen (abgerufen 2026-08-30)
- Verpact – Moet je je aanmelden bij Verpact? Dit speelt er sinds de PPWR (abgerufen 2026-08-30)
- Verpact – Standstill approach regarding transport, service and primary production packaging (abgerufen 2026-08-30)
- Verpact – Belangrijke veranderingen binnen de PPWR (abgerufen 2026-08-30)
- Verpact – Afvalbeheer- en statiegeldtarieven 2026 bekend (abgerufen 2026-08-30)
- Verpact – De definitie van een producent of importeur 2023 (PDF) (abgerufen 2026-08-30)
- Ondernemersplein – PPWR stelt strengere eisen aan verpakkingen (abgerufen 2026-08-30)
- Statiegeld Nederland – Producenten en importeurs: Registratie (abgerufen 2026-08-30)
- MAAK Advocaten – Regelgeving over product recycling (ILT-Durchsetzung) (abgerufen 2026-08-30)
- Nederland Verpakt – PPWR 12 augustus 2026: wat er per die datum verandert (abgerufen 2026-08-30)
Hinweise aus der Recherche: Für den ausländischen B2B-Industrieversender ist NL derzeit das unkomplizierteste Land: keine eigene Pflicht, solange nur an niederländische Unternehmen geliefert wird (der Importeur meldet/zahlt bei > 50 t). Achtung Standstill-Vorbehalt: Verpact behält sich vor, die Verantwortung für Transportverpackungen rückwirkend ab 12.08.2026 dem ausländischen Lieferanten zuzuordnen – Mengen ab 12.08.2026 sollten deshalb dokumentiert werden. Verpact-Registrierungs-/FAQ-Seiten sind JavaScript-gerendert und konnten nicht direkt ausgelesen werden; Fristen (31.03./01.08.) aus Rijkswaterstaat- und Sekundärquellen.
Kein Rechtsrat — die Angaben dienen der Orientierung und sind vor verbindlichen Schritten mit der jeweiligen Registerstelle bzw. einem Fachberater abzugleichen.